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Aktuelle Entwicklungen

Im Zuge des demografischen Wandels ist das Thema Pflege ein besonderes Anliegen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten neuen Entwicklungen in diesem Bereich vor.

Pflegereform 2023: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet

Sammlung von kleinen Holzsteinen, auf denen Buchstaben zu sehen sind. In der Mitte wird das Wort »Reform« gebildet. Zur Informationsseite des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) © iStock: Vasilevskiy Sergey

Durch dieses Bundesgesetz sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt.

Studie zur Entbürokratisierung der Pflege in Sachsen fertiggestellt

Die IGES Institut GmbH führte im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Zeitraum vom April 2022 bis März 2023 eine Evaluation zur Entbürokratisierung in der Pflege (Dokumentationserleichterung) und zur Digitalisierung in den sächsischen Pflegeeinrichtungen durch.

Ziel dieser Evaluation war es zu ermitteln, wie sich der aktuelle Stand der Digitalisierung und Dokumentationsentlastung in sächsischen Pflegeeinrichtungen darstellt. Konkret sollten folgende Bereiche näher beleuchtet werden:

  1. Umsetzung des Strukturmodells (EinSTEP) in Pflegeeinrichtungen
  2. Status quo der IT-Struktur in Pflegeeinrichtungen
  3. Inanspruchnahme von Förderprogrammen zur Digitalisierung (insbesondere § 8 Absatz 8 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)

Die Initiative zur Neuausrichtung der Pflegedokumentationspraxis durch die Einführung des Strukturmodells war eine der größten bundespolitischen Aktionen zur Entbürokratisierung der Pflege. Sie erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungs- und Kostenträgern auf Bundes- und Landesebene und deren Verbänden, den Prüfinstanzen und den Ländern. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit wurden im Jahr 2013 Empfehlungen zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation entwickelt und erfolgreich einem Praxistest unterzogen. Ab Januar 2015 wurde das Strukturmodell im Rahmen einer bundesweiten Implementierungsstrategie in vielen Pflegeeinrichtungen erfolgreich eingeführt. Seit November 2017 wird das Projektbüro zur Verstetigung des Prozesses von den Leistungserbringerverbänden weitergeführt.

Die Corona-Pandemie unterstrich einmal mehr die Notwendigkeit eines digitalisierten Gesundheitswesens. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber auf Bundesebene, zum Beispiel mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG), Bestrebungen unternommen, die Digitalisierung und Technisierung im Gesundheitswesen und der Pflege voranzutreiben und weiterzuentwickeln. Im Fokus standen dabei, neben der Förderung der technischen Ausstattungen in den Pflegeeinrichtungen, unter anderem auch die Telematikinfrastruktur (TI), Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die elektronische Patientenakte (ePA).

Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird für in den Jahren 2019 bis 2023 angeschaffte Technik ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschloss im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird (§ 8 Absatz 8 SGB XI).

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 08.04.2019, geändert durch den Beschluss vom 14.07.2021, nennen in ihrer Präambel primär »die Entlastung der Pflegekräfte« als Ziel der finanziellen Förderung der Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung.

Gefördert werden mit einem einmaligen Zuschuss digitale oder technische Ausrüstungen sowie damit einhergehende Kosten, insbesondere in folgenden Anwendungsfeldern:

  • der Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
  • der Dienst- und Tourenplanung,
  • dem internen Qualitätsmanagement,
  • der Erhebung von Qualitätsindikatoren,
  • der Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden),
  • der elektronischen Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI sowie
  • der Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen (§ 1 Absatz 1 der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen).
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