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Kurzzeitpflege

Für kurze Zeit die komplette Pflege

Zwei ältere Damen sitzen bei Essen. Eine Mitarbeiterin hilft beim Schneiden. © Sibylle Kölmel

Die Kurzzeitpflege ist eine Sonderform der vollstationären Pflege. Erfahren Sie, wann Sie diese Pflegeform in Anspruch nehmen können. Wichtig für Sie: Die Kurzzeitpflege können Sie unabhängig von der Ersatzpflege nutzen.

Vier Wochen im Jahr eine Alternative

Die Kurzzeitpflege ist ein Angebot zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen. Nutzen Sie dieses Pflegeangebot,

  • wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt intensivere Pflege und Erholung brauchen oder die Wohnung angepasst werden muss
  • wenn Ihre pflegenden Angehörigen selbst krank sind
  • wenn Ihre pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren
  • wenn Sie selbst dringend eine andere Umgebung für sich brauchen

Ist vorübergehend weder ambulante noch teilstationäre Pflege möglich, gibt es die Möglichkeit eines vollstationären Aufenthaltes zur Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Hier werden Sie über einen begrenzten Zeitraum vollstationär betreut. Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Sie können die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr nutzen. Gerade in Krisenzeiten wirkt eine Kurzzeitpflege sehr entlastend. Hierbei wird allerdings nur die Pflege an sich – also Grund- und Behandlungspflege – durch die Pflegekasse gezahlt. Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, müssen Sie selbst begleichen. Liegen die Voraussetzungen für die »Ersatzpflege« nicht vor, weil zum Beispiel die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, sollten Sie bei der Pflegekasse fragen, ob stattdessen die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernommen werden können.

Tipp für pflegende Angehörige: Das ist neu

Seit dem 1. Januar 2015 ist durch das Erste Pflegestärkungsgesetz geregelt, dass die Anspruchsdauer für Kurzzeitpflege auf acht Wochen erhöht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Mittel der »Ersatzpflege« noch nicht ausgeschöpft wurden.

Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Personen, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz einen Anspruch auf Übergangspflege nach einer Krankenhausbehandlung. Diese umfasst häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege. Es handelt sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

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