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Pflegende Angehörige

Frau hält ältere Frau liebevoll im Arm © iStock_1248779487

Pflegende Angehörige sind eine wertvolle und unverzichtbare Säule in der pflegerischen Versorgungslandschaft Sachsens. Sie leisten Herausragendes, oftmals 24 Stunden am Tag. Dies erfährt in der öffentlichen Wahrnehmung häufig noch zu wenig Aufmerksamkeit. Angehörige, die pflegen, verdienen Wertschätzung – und vor allem Hilfe und Unterstützung. Dieses Anliegen soll mit der Etablierung des neuen Themenschwerpunkts »pflegende Angehörige«, der seit dem Jahr 2022 bei der Fachservicestelle Sachsen angegliedert ist, unterstützt werden.

Was ändert sich 2024 für pflegende Angehörige?

Bereits seit dem 1. Juli 2023 gelten wesentliche Bestandteile des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG). Zum 1. Januar 2024 treten auf dieser Grundlage weitere Änderungen für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige in Kraft. Neuerungen, die vor allem die Angehörigenpflege in der Häuslichkeit betreffen, sind:

Pflegegeld und Pflegesachleistungen (häusliche Pflege)

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, steigen um jeweils 5 Prozent. Weitere Erhöhungen kommen ab dem 1.1.2025.

Pflegeunterstützungsgeld

Bislang konnten pflegende Angehörige, die aufgrund einer akuten Pflegesituation der Arbeit fern bleiben mussten, für diese Zeit einmalig pro Pflegefall Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage als Lohnersatzleistung beantragen (Paragraph 44 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Ab 2024 kann die Beantragung von bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr erfolgen.

Gemeinsamer Jahresbetrag (für Kurzzeit- und Verhinderungspflege)

Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 werden oftmals durch ihre Eltern gepflegt. Diese Personengruppe kann bereits ab 1.1.2024 den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen. Was ändert sich?

  • Verhinderungspflege kann nun wie die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden
  • Die hälftige Fortzahlung eines zuvor erhaltenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege verlängert sich entsprechend auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
  • Für die erstmalige Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ist eine mindestens sechsmonatige, vorangegangene häusliche Pflegekeine Voraussetzung mehr
  • Die Mittel für Kurzzeitpflege können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent umgewidmet werden (soweit diese nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind)

Für alle anderen Anspruchsberechtigten gelten diese Regelungen erst ab 1. Juli 2025. Ab dann werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für alle Pflegebedürftigen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Es steht dann künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann (Entlastungsbudget). Die unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen entsprechend.

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Wenn eine Pflegeperson Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in einer stationären Einrichtung erhält, hat der Pflegebedürftige ab 1. Juli 2024 Anspruch auf Versorgung in dieser oder einer anderen zugelassenen, ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionskosten übernimmt dessen Pflegekasse. Weiterhin werden auch die Kosten für erforderliche Fahr- und Gepäcktransportkosten erstattet.

Übersicht über abgerechnete Leistungen bei der Pflegekasse

Bereits heute können Versicherte auf Antrag bei der Pflegekasse eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten der letzten 18 Monate beantragen. Ab 1.1.2024 können Versicherte diese Übersicht auf Wunsch dann regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr erhalten. Es reicht eineformlose Anforderung bei der Pflegekasse. Darüber hinaus können weitere Detailinformationen zum Abrechnungsgeschehen angefordert werden.

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-pflegereform-2023-das-aendert-sich-63628

Betriebliche Pflegelotsen: ein Gewinn für Unternehmen und pflegende Beschäftigte

Viele Angehörige in Sachsen stehen vor der Herausforderung, die familiäre Pflege mit dem Beruf in Einklang zu bringen. Gerade zu Beginn einer auftretenden Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen gibt es viele Fragen. Unternehmen können Vieles dafür tun, ihre pflegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Organisation und der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu unterstützen. Wir freuen uns, dass es nun mit dem „Betrieblichen Pflegelotsen“ ein solches Angebot im Freistaat Sachsen gibt.

Am 22.2.2024 startete das neue Weiterbildungsangebot „Betrieblicher Pflegelotse“ mit einer Kick-Off-Veranstaltung. Das dazugehörige Schulungskonzept wurde auf Initiative des Landkreises Mittelsachsen in Kooperation mit weiteren Projektpartnern entwickelt und evaluiert. Betriebliche Pflegelotsen sind erste Ansprechpartner im Unternehmen, wenn Kolleginnen und Kollegen privat die Pflege und Fürsorge eines Angehörigen übernehmen. Sie unterstützen zum Beispiel bei der Suche nach regionalen Hilfsangeboten und Ansprechpartnern vor Ort.

Neben den Unternehmen aus dem Landkreis Mittelsachsen können auch Unternehmen aus dem ganzen Freistaat Sachsen dieses Angebot nutzen.

Interessierte Unternehmen finden mehr Informationen zu Schulungsinhalten, Kursterminen und Schulungsanbietern unter:

https://betrieblicherpflegelotse.de/

„Gönnen Sie sich eine Auszeit!“ Der neue Flyer zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige ist da!

Die Fachservicestelle Sachsen hat im Mai 2024 einen Flyer zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige veröffentlicht. Dieser gibt pflegenden Angehörigen einen gezielten Überblick über Erholungs- und Betreuungsmöglichkeiten, wenn es darum geht, selbst einmal Kraft zu tanken. Angehörige sowie Multiplikatoren, Netzwerkpartner und weitere Interessierte können den Flyer auf Anfrage bei der Fachservicestelle kostenfrei erwerben oder über den zentralen Broschürenservice des Freistaates Sachsen bestellen:

https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/44222

 

Gerade zu Beginn einer neuen Pflegesituation kann es für pflegende Angehörige sehr herausfordernd sein, die ersten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Damit Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben, anhand derer Sie die ersten Handlungen planen können, gibt es den »Leitfaden für Angehörige« im PflegeNetz Sachsen. Dieser fasst ihnen die ersten Schritte in dieser neuen Situation zusammen, damit Sie für ihren Angehörigen die passende Pflege organisieren können.

Auch im weiteren Verlauf stehen pflegende Angehörige vor vielen Fragen und Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Es gibt eine Vielzahl an Angeboten, die Angehörigen bei der Pflege eines Familienmitglieds, Freundes, Bekannten, Nachbarn oder einer vergleichbar nahestehenden Person Unterstützung und Entlastung bieten können. Oft fehlen jedoch im fordernden Pflegealltag die Kenntnis über diese Angebote oder die Zeit für eine intensive Suche.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie Anlaufstellen, an die Sie sich mit Ihren Anliegen bei absehbarer oder eingetretener Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen wenden können. 

Informations- und Beratungsangebote

Als Angehöriger eines Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad haben Sie einen eigenen Anspruch auf kostenfreie Beratung durch einen Pflegeberater der Pflegekassen (Paragraf 7a Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Die Pflegekassen informieren im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrages Versicherte und deren Angehörige umfassend und kostenfrei zu Unterstützungs- und Pflegeleistungen und erstellen einen individuellen, auf die Pflegesituation angepassten Versorgungsplan. Die Pflegeberatung dient der Organisation der Pflege und findet daher oftmals zu Beginn der Pflegebedürftigkeit statt. Auf Wunsch kommt der Berater auch zu Ihnen nach Hause.

Wenn Sie als Angehöriger ohne professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst pflegen sollten, erhalten Sie zudem in Form von regelmäßig stattfindenden Beratungsbesuchen (Paragraf 37 SGB XI) hilfreiche Tipps und Antworten auf Fragen, die sich im Pflegealltag ergeben. Diese Beratung dient vor allem der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Ab Pflegegrad 2 sind diese Beratungseinsätze verpflichtend. Sie werden häufig von ambulanten Pflegediensten oder von den Pflegekassen beauftragten Unternehmen durchgeführt.

>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Mit Beantragung der Pflegeleistungen wird Ihnen ein fester Ansprechpartner von den Pflegekassen mitgeteilt.

Kommunen und freie Träger können auch Angebote zur Beratung vorhalten. Diese sind zumeist lokal angesiedelt.

>> Weitere Informationen dazu erhalten Sie von der Pflegekoordination Ihres jeweiligen Landkreises bzw. kreisfreien Stadt.

Entlastungsmöglichkeiten im Pflegealltag

Wenn Sie sich für die Pflege eines Familienmitglieds entscheiden, benötigen Sie gutes Basiswissen über die Erkrankungen sowie praktische Tipps zu Methoden und Techniken, die den Pflegealltag erleichtern. In Pflegekursen (Paragraf 45 SGB XI) wird Ihnen durch geschulte Fachkräfte erklärt und gezeigt, wie Sie die Pflege bestmöglich durchführen können. Die Kurse finden in der Regel in Gruppen statt und sind ein kostenfreies Angebot der Pflegekassen. Sollte eine Teilnahme an einem Pflegekurs aufgrund einer besonderen Situation (zum Beispiel eine Schwere der Erkrankung des Pflegebedürftigen) nicht möglich sein, kann Sie die verantwortliche Pflegefachperson auch in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen individuell schulen (Pflegeschulung nach Paragraf 45 SGB XI). Für Angehörige, die sich um Menschen mit einer demenziellen Erkrankung kümmern, gibt es darüber hinaus spezielle Angebote.

>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Für die Suche nach einem Pflegekurs können Sie auch die Pflegedatenbank im PflegeNetz Sachsen nutzen. Hier finden Sie Kursanbieter in Ihrer Nähe.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern und auch zum Selbstschutz des Angehörigen beitragen. So können Sie als Angehöriger eines Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zum Beispiel Verbrauchsprodukte (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Flächendesinfektion) in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat seitens der Pflegekasse auf Antrag erstattet bekommen. Dieser Zuschuss wird nicht vom Pflegegeld oder der Pflegesachleistung abgezogen. 

>> Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.

Zeit für sich (Urlaub, Kur und Reha, Ersatzpflege, Selbsthilfe)

Die familiäre Pflegeaufgabe kann zu einer Herausforderung werden, die nicht selten mit physischen und psychischen Belastungen sowie sozialem Rückzug für den pflegenden Angehörigen einhergeht. Umso wichtiger ist es, wenn Sie als Angehöriger Entlastung durch den Austausch mit Gleichgesinnten erfahren und sich eigene Erholungszeiten gönnen, in denen Sie Kraft tanken können.

So haben auch Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme. Im Rahmen verschiedener Entlastungsangebote bieten Ihnen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger Möglichkeiten, um gesund zu bleiben (Kur) bzw. nach einer Erkrankung (Rehabilitation) wieder auf die Beine zu kommen. Unter Umständen ist es auch möglich, die Kur oder Rehabilitation in Begleitung der pflegebedürftigen Person durchzuführen.

>> Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Rentenversicherungsträger. Darüber hinaus informiert die Landesinitiative Demenz e.V. zu Entlastungsangeboten, die sich speziell an Angehörige von Menschen mit einer demenziellen Erkrankung wenden.

Haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn Sie als Pflegeperson zum Beispiel aufgrund von eigener Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfallen? Die Pflegeversicherung übernimmt in solchen Fällen für die pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) die Kosten für die notwendig gewordene Ersatzpflege (Verhinderungspflege) für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Leistungen zur Verhinderungspflege können auch in einer Einrichtung in Anspruch genommen werden. Zudem können Sie die Verhinderungspflege auch stundenweise nutzen. Ersatzpflege-Personen können ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, andere nahe Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende sein.

>> Weitere Informationen zu der Leistung der Verhinderungspflege erhalten Sie von dem zuständigen Pflegeberater ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Darüber hinaus unterstützt Sie die Pflegekoordination in Ihrem Landkreis bzw. kreisfreien Stadt bei der Suche nach wohnortnahen Angeboten.

Angehörige, die pflegen, können außerdem von der Beteiligung an einer Pflege-Selbsthilfegruppe profitieren. Angehörige treffen sich hierbei in Gruppen, um in Gemeinschaft mit Gleichgesinnten Freuden, Erfahrungen und Sorgen zu teilen, oder auch bei einem Kaffee oder bei gemeinsamen Aktivitäten (Sport, Kunst, Wandern, etc.) Zeit miteinander zu verbringen. In diesen Gruppen steht also nicht die Erkrankung des Pflegebedürftigen im Fokus, sondern Ihre Erfahrungen oder Einschränkungen, die Sie als Angehöriger durch die Pflegeaufgabe erleben.

Wenn Sie Fragen zum Thema Pflege-Selbsthilfe haben, auf der Suche nach einer Gruppe sind oder selbst eine Gruppe gründen möchten, können Sie sich an Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen wenden. Die Fachservicestelle unterstützt den Auf- und Ausbau dieser regionalen Kontaktstellen und kann Sie an die zuständigen Ansprechpartner vor Ort vermitteln. Eine Übersicht über bisher bestehende Pflege-Selbsthilfekontaktstellen finden Sie zukünftig auch im Downloadbereich. 

>> Weitere Informationen zum Thema Selbsthilfe erhalten Sie auch von der Plfegekoordination Ihres Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt, den regionalen Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe (KISS) sowie von der Landesinitiative Demenz e.V. Darüber hinaus können Sie selbst mit Hilfe der Pflegedatenbank Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige (»Angehörigeninitiativen«) in Ihrer Nähe finden.

Welches das passende Angebot für Sie ist und dieses auch zu finden, fällt nicht immer leicht. Einen Überblick über weitere Entlastungsangebote finden Sie auch im Bereich »Angebote für pflegende Angehörige«. Die Fachservicestelle unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Angeboten und Ansprechpartnern vor Ort (Vermittlungsberatung).

 

Was sind Kontaktstellen?

Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen sind auf örtlicher oder regionaler Ebene angesiedelte professionelle Beratungseinrichtungen, die mit hauptamtlichem Personal Hilfestellung zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten. Sie unterstützen aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen (Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung).

Aufgaben von Kontaktstellen:

  • Unterstützung von interessierten und aktiven pflegenden Angehörigen in allen Fragen zur Gruppenarbeit (Gründung, Moderation, Raumsuche, Finanzierungsfragen)
  • Erfassen der örtlichen Selbsthilfegruppen, der geplanten Gruppengründungen bzw. der Interessentenwünsche und Bekanntmachung derer
  • Information und Beratung zu dem Thema der gemeinschaftlichen Pflegeselbsthilfe sowie zu allgemeinen Fragen mit pflegebezogenem Kontext und Weitervermittlung an Hilfsangebote vor Ort
  • Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
  • Angebot von regelmäßigen Austauschmöglichkeiten für Selbsthilfegruppen
  • Sicherstellen der Erreichbarkeit/ Öffnungszeiten

Empfohlen wird überdies die Unterstützung pflegender Angehöriger bei der Organisation einer Betreuung zur Ermöglichung der Teilnahme an Gruppentreffen, die regelmäßige Teilnahme an Arbeitstreffen zur Qualitätssicherung sowie die Organisation von Veranstaltungen.

Informationen zur Förderung als Kontaktstelle

Der Auf- und Ausbau von Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen wird durch den Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Paragrafen 45d Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 25.11.2021 gefördert. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist dabei der Kommunale Sozialverband Sachsen  (KSV).

Was kann gefördert werden?

  • Personalausgaben: Koordinationspersonal, Kursleitung, Referenten und ähnliches
  • Sachausgaben: Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und ähnliches

Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung bis zu einer Höhe von max. 60.000 Euro pro Jahr. Die geleistete Zuwendung wird zu 75 Prozent von den Pflegekassen, 20 Prozent vom Freistaat Sachsen und 5 Prozent von den jeweiligen Landkreisen beziehungsweise der Kreisfreien Städte übernommen.

Wer kann gefördert werden?

Grundsätzlich förderfähig sind…
…juristische Personen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts,
…Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?

  1. Vorlage eines Konzepts, das mit dem KSV und dem zuständigen Landkreis abgestimmt ist
  2. ein mit dem KSV abgestimmter Finanzierungsplan
  3. Nachweis der fachlichen Eignung der Leitung sowie der Mitarbeitenden durch Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich

Wie laufen das Antrags- und Förderverfahren ab?

  • Einholen des Einvernehmens vom zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt
  • der Antrag auf Förderung muss schriftlich beim KSV Sachsen gestellt werden
  • Antragsfrist ist der 30. September jeden Jahres, um zum 01.01. des Folgejahres beginnen zu können
  • der KSV entscheidet nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe gefördert werden kann
  • vor abschließender Entscheidung muss der KSV das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und dem zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt herstellen
  • bewilligt wird jeweils für ein Jahr
  • nach Abschluss eines Förderjahres müssen der Verwendungsnachweis und der Sachbericht bis zum 30.06. des Folgejahres beim KSV eingereicht werden

Alle Unterlagen zur Förderung von Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen finden Sie auf der Internetseite des KSV Sachsen.

In der Fachservicestelle beraten wir Sie gern zu weiteren Fragen.

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