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Vollstationäre Pflege

Manche Situationen erfordern ein Mehr an Pflege

Eine Mitarbeiterin im Pflegeheim scherzt mit einer älteren Bewohnerin im Rollstuhl. Sie lacht. © Sibylle Kölmel

Nicht jeder Pflegebedürftige kann sich von Angehörigen pflegen lassen. Lesen Sie, unter welchen Umständen eine vollstationäre Pflege sinnvoll ist und wie Sie diese organisieren. Dieser Ratgeber unterstützt Sie als pflegebedürftige Person und Sie als pflegende Angehörige in der verantwortungsvollen Aufgabe, eine geeignete Einrichtung zu finden.

Lassen Sie sich beraten

Sind häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege aufgrund der individuellen Lebensumstände der zu pflegenden Person nicht möglich, empfiehlt sich die vollstationäre Pflege. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD Sachsen). Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse je nach Einstufung 770 bis 2.005 Euro für die Kosten der Pflege. Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Kosten müssen Sie selbst als Pflegebedürftiger tragen.

Wenn Sie beginnen, sich mit dem Thema Pflegeheim zu beschäftigen, hilft jeder persönliche Kontakt weiter. Lassen Sie sich durch die Pflegekasse beraten, darauf besteht ein Anspruch - kostenlos!

Der persönliche Eindruck ist wichtig. Schauen Sie sich verschiedene Pflegeheime selbst an und sprechen mit den Verantwortlichen.

Heimberichterstattung der Landes-Heimaufsicht

Sachsens Heimaufsichtsbehörden erstatten dem Landtag alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Prüfergebnisse in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Wohnformen in Sachsen. Dies ermöglicht:

  • Informationen über den Lebensort »stationäre Einrichtung für ältere pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderung«
  • Information der Öffentlichkeit über Arbeitsinhalt und Wirkung heimrechtlichen Handelns,
  • Aufzeigen von aktuellen Entwicklungen.

Ihre Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung nach Pflegegraden

Pflegebedürftigkeit in Graden

max. Leistungen (pro Monat)

Pflegegrad 1

Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich

Pflegegrad 2

770 Euro

Pflegegrad 3

1.262 Euro

Pflegegrad 4

1.775 Euro

Pflegegrad 5

2.005 Euro

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Pflegeversicherung

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Telefon: 030 3406066-02

Eigenanteil im Pflegeheim

Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Art »Teilkaskoversicherung«. Die Pflegekasse leistet für pflegebedingte Aufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelte monatliche Pauschalbeträge direkt an die vollstationäre Pflegeeinrichtung. Meist verbleibt allerdings zwischen dem Pflegesatz, den die Einrichtung in Rechnung stellen kann, und dem Pauschalbetrag der Pflegekasse ein Restbetrag, den die pflegebedürftige Person als Eigenanteil an den Pflegekosten selbst zu tragen hat. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss die pflegebedürftige Person ohnehin selbst aufkommen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für Personen mit Pflegegrad 1 keine vollstationäre Pflege notwendig ist. Sollte dennoch ein Heimaufenthalt gewünscht werden, erhalten diese Pflegebedürftigen von ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Je Pflegeeinrichtung gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleichermaßen, sodass die Zuzahlungen der Pflegebedürftigen für alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit zunächst gleich sind. Unterschiede ergeben sich erst mit der Dauer des Heimaufenthalts.

Um die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner von den steigenden Zuzahlungen zu entlasten, werden seit 01.01.2022 zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Leistungszuschläge durch die Pflegekassen gezahlt. 

Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,

  1. bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
  2. bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
  3. bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
  4. bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen angehoben. Dies bewirkt bei den Pflegebedürftigen eine konkrete Entlastung.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu finanzieren, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen. Unter Umständen werden aber auch Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern, Ehepartner, Kinder und indirekt deren Ehepartner) herangezogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang auf das Einkommen der unterhaltspflichtigen erwachsenen Kinder von pflegebedürftigen Eltern zurückgegriffen werden darf, wurde durch das im Jahr 2019 beschlossene Angehörigen-Entlastungsgesetz eine deutliche Verbesserung erreicht. Dies ist nun erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr möglich, wodurch viele Familien entlastet werden.

Grundsätzlich haben die Pflegeheime nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ein Recht auf Vergütung ihrer Leistungen durch ein angemessenes Heimentgelt. Rechtsgrundlage sind immer privatrechtliche Verträge zwischen Bewohnern und Heimträgern. Der Abschluss beziehungsweise die Änderung dieser Heimverträge ist mit In-Kraft-Treten des WBVG der staatlichen Kontrolle entzogen worden. Hinweisen möchten wir aber insbesondere darauf, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG eine Erhöhung des Heimentgelts einerseits vom Träger hinreichend begründet werden muss und andererseits frühestens vier Wochen nach Zugang des Erhöhungsschreibens verlangt werden darf.

Grundsätzlich werden der Pflegesatz einer Einrichtung sowie die Kostensätze für Unterkunft und Verpflegung zwischen Vertretern der Kostenträger (vor allem Pflegekassen und Sozialhilfeträger) und dem jeweiligen Heimträger individuell ausgehandelt. Das Land Sachsen ist daran nicht beteiligt. Die Kosten der Ausbildung sind als Teil der allgemeinen Pflegeleistungen im Pflegesatz berücksichtigungsfähig.

Näheres zum angemessenen Heimentgelt können Sie in der Broschüre »Vertrag im Blick« nachlesen.

Bei Rechtsfragen können Sie sich an die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e. V. (BIVA) wenden:

Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e. V. (BIVA)

Telefon: 0228 909048-0

E-Mail: info@biva.de

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